Strahlenschutz in der Schwangerschaft
Strahlenwirkung
Grundsätzlich kann ionisierende Strahlung Schäden an Zellen hervorrufen. Dabei werden zwei Kategorien biologischer Strahlenwirkung unterschieden: deterministische (vorherbestimmbare) und stochastische (zufällige). Beide hängen von der Menge der Strahlenenergie ab, die auf den Körper einwirkt. Gemessen wird diese in der Einheit Milli-Sievert (mSv).
Ein fruchtschädigender Effekt durch Röntgenstrahlung in Form einer deterministischen Strahlenwirkung konnte ab 50mSv nachgewiesen werden. Diese Strahlendosis (Äquivalentdosis Gebärmutter) kann bei Tragen einer Röntgenschürze nahezu nicht erreicht werden.
Eine Gebärmutterdosis von 50 mSv wird in etwa durch 2 CT-Becken-Aufnahmen, 500 CT-Schädelaufnahmen oder 25 Röntgenaufnahmen der LWS erreicht, bei der keine Röntgenschürze getragen wird. Weitere Dosiswerte können der Broschüre „Strahlenschutz und Schwangerschaft“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.
Die deterministische Strahlenwirkung ist abhängig vom Zeitpunkt der Schwangerschaft zu dem sie auf das ungeborene Kind wirkt.
Weitere Informationen:
Strahlenthemen „Schwangerschaft und Strahlenschutz“. Bundesamt für Strahlenschutz.
Arbeitsbereich einer schwangeren Chirurgin
Eine relevante Strahlung entsteht z. B. durch den C-Bogen bei Operationen, in denen intraoperativ Röntgenaufnahmen angefertigt werden.
Der Radius des Kontrollbereichs ist den technischen Informationen des jeweiligen Gerätes zu entnehmen. Er beträgt in der Regel ca. 3-4 m um die Strahlenquelle.
Der Kontrollbereich existiert nur in der Zeit, in der das Gerät Strahlung freisetzt, d. h. während der Durchleuchtung oder Anfertigung von Röntgenbildern. Verlässt die Schwangere während der Durchleuchtung den Kontrollbereich besteht keine Verpflichtung einer Dosisüberwachung. Bei entsprechenden räumlichen Gegebenheiten ist es ggf. nicht notwendig, den OP-Saal zu verlassen.
Weitere Informationen finden Sie auch in dem Wikipedia-Artikel Strahlenschutzbereich.
Rechtslage
Für Tätigkeiten von werdenden und stillenden Müttern gelten besondere Schutzbestimmungen, insbesondere im Bereich des Strahlenschutzes. Rechtsgrundlage sind das Mutterschutzgesetz sowie die
Strahlenschutzverordnung.
Mitteilungspflicht
§ 38 der Strahlenschutzverordnung erläutert die Pflicht, eine Schwangerschaft mitzuteilen:
„(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren könnte.“
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruflich bedingte Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV).
Zutritt zum Kontrollbereich
Die letzte relevante Veränderung der Röntgenverordnung wurde 2002 vorgenommen. Die Tätigkeit einer Schwangeren in Kontrollbereichen ist nach In-Kraft-Treten (01. Juli 2002) der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S.1869) nicht mehr grundsätzlich untersagt.
§ 22 der Röntgenverordnung regelt den Zutritt zum Kontrollbereich:
„(1) Personen darf der Zutritt
2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung angewendet werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Proband, helfende Person oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat,
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder
d) bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a oder c den Kontrollbereich betreten dürfen, der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach § 31a Abs. 4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird.“
Des Weiteren ist in der Röntgenverordnung festgehalten:
„Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betretungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.“
Rolle des Strahlenschutzbeauftragten
Die Entscheidung darüber, ob einer schwangeren Mitarbeiterin der Zutritt zu Kontrollbereichen gewährt wird, trifft prinzipiell der zuständige Strahlenschutzbeauftragte, ggf. auch nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde.
Auch zum Zwecke der Facharztausbildung kann der Zutritt zum Kontrollbereich gerechtfertigt werden.
Grenzwert während der Schwangerschaft
Für das ungeborene Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf gemäß RöV die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 mSv nicht überschreiten (§ 31a(4) RöV). Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.
§ 31a(4) der Röntgenverordnung:
„Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis
zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.“
Messung der Strahlendosis
Die Organdosis ist eine Äquivalentdosis. Nicht berücksichtigt wird dagegen die Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe. Dazu muss man die Organdosen jeweils mit Gewebe-Wichtungsfaktoren multiplizieren und aufsummieren, so erhält man die effektive Dosis.
Der Grenzwert der effektiven Dosis der schwangeren Mitarbeiterin liegt bei 1 mSv am Uterus während der gesamten Schwangerschaft. (§ 55(4) StrlSchV bzw. § 31a(4) RöV).
Nach Aussage des Bundesamts für Strahlenschutz sollte die Messung der intraoperativen Strahlendosis mittels amtlicher Filmdosimeter sowohl 4-wöchig (im Thoraxbereich zu tragen) als auch wöchentlich (auf Uterushöhe zu tragen) erfolgen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt, dass zur wöchentlichen Dosisermittlung ein an der Brust zu tragendes, amtliches Personendosimeter und ein zusätzlich zu tragendes, betriebliches Personendosimeter verwendet werden soll. Dieses Zweitdosimeter sollen Schwangere grundsätzlich im Bauchbereich tragen, um auch unter ungünstigen Expositionsbedingungen eine sichere Abschätzung der Gebärmutterdosis bzw. der Dosis des ungeborenen Kindes zu erhalten.
Zusätzlich bieten Institutionen wie das Helmholtz-Zentrum München Schwangeren mittels elektronischem Personendosimeter die direkte intraoperative Messung der Strahlendosis an. Siehe auch:
https://dvta.de/sites/default/files/muenchen_personendosi_figel.pdf.
Im Direktstrahl gepulster Strahlungsfelder (Röntgen, Beschleuniger) kann die Dosisleistung im Puls wesentlich höher als 1 Sv/h sein. Für diesen Fall ist das Dosimeter nicht geeignet, da es zu einer deutlichen Unterschätzung der Dosis führen kann. Im Streustrahl und beim Tragen unter einer Bleischürze liegen die Dosisleistungswerte im Allgemeinen im Messbereich des Dosimeters. Hier bietet das Helmholtz-Zentrum ein sogenanntes OSL-Dosimeter an.
Die Preise für die Leihgebühr eines OSL können der Website des Helmholtz-Zentrums entnommen werden.
Fazit für die Praxis:
- Nach Rücksprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten kann einer schwangeren Mitarbeiterin der Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt werden.
- Der Grenzwert der effektiven Dosis der schwangeren Mitarbeiterin liegt bei 1 mSv am Uterus während der gesamten Schwangerschaft.
- Verlässt die Schwangere während der Strahlungsanwendung den Kontrollbereich ist keine spezielle Dosismessung notwendig.
- Ist die schwangere Mitarbeiterin regelmäßig im Kontrollbereich tätig, wird empfohlen, zusätzlich ein wöchentlich ablesbares Dosimeter auf Uterushöhe zu tragen. Auf Wunsch kann die Dosismessung durch ein elektronisches Personendosimeter /OSL ergänzt werden.