Recht

1. Rechtliche Grundlagen

Mit Bekanntgabe einer Schwangerschaft unterliegen Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Gesetz umfasst Arbeitsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit, haupt- oder nebenberufliches Arbeiten, Aushilfstätigkeiten und/oder auch ein Ausbildungsverhältnis. Vom Mutterschutzgesetzt ausgenommen sind Selbstständige und Hausfrauen.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes werden ergänzt durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Diese entspricht inhaltlich der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV). Mit ihr wurde die europäische Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG in nationales Recht umgesetzt. Sie ist maßgebliche rechtliche Vorgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts.

Die Mutterschutzrichtlinie definiert seit 1992 europaweit Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Zudem enthält die Mutterschutzrichtlinie auch  die Verankerung von arbeitsrechtlichen und finanziellen Ansprüchen. 

Weitere allgemeine Schutzvorschriften im Hinblick auf besondere Tätigkeitsfelder sind unter anderem in folgenden Verordnungen geregelt: 

Die Überwachung und Einhaltung von MuSchG und MuSchArbV als den maßgeblichen nationalen Regelungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden, den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz. Diese werden oft auch als Gewerbeaufsichtsamt bezeichnet. Hier ist eine entsprechende Übersicht für die jeweiligen Bundesländer.

Die Organisationsstruktur ist föderal, Sachverhalte werden zwischen den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Die Aufsichtsbehörden sind funktionell vor allem zuständig für die Meldungen der Arbeitgeber, können jedoch auch Verfügungen erlassen.

2. Schwangerschaftsmeldung

Ein gesetzlicher Mitteilungszwang zur Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht nicht. Es ist die freie Entscheidung der Schwangeren, ob und wann sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden möchte. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG soll eine werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag mitteilen. In ihrem eigenen Interesse sollte sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig mitteilen, da ansonsten der gesetzliche Schutz nach dem Mutterschutzgesetz und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz nicht zur Anwendung kommt.

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 Satz 3 MuSchG verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die Beschäftigung einer werdenden Mutter und den voraussichtlichen Entbindungstag unverzüglich mitzuteilen. Er ist außerdem verpflichtet, der Aufsichtsbehörde nähere Angaben über die Art der Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu machen, wenn diese ihn dazu auffordert. Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungs- und Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 21 Absatz 1 Ziffer 6 MuSchG geahndet werden kann.

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber nach § 1 MuSchArbV verpflichtet, rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung des individuellen Arbeitsplatzes vorzunehmen und Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Im Regelfall übernimmt diese Aufgabe der zuständige Betriebsarzt. Für die Risikobeurteilung können die „Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien (...)“ herangezogen werden: Opens external link in new windowhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52000DC0466&from=DE.

Die individuelle Gefährdungsbeurteilung legt den Tätigkeitsbereich sowie entsprechende Schutzmaßnahmen nach Bekanntgabe der Schwangerschaft fest. Sie wird vom Arbeitgeber an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt übermittelt. Dieses prüft, ob durch die Maßnahmen die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung kann ein Beschäftigungsverbot erlassen werden. 

3. Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich ist durch den Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes die Gefährdung für die schwangere Ärztin behoben werden kann. Ist die Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel, oder die Schwangere muss als letzte Konsequenz von der Arbeit freigestellt werden. 

Die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter wird in § 3 des MuSchG geregelt, der wie folgt lautet:

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

„(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden (Mutterschutzfrist), es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“

Sie werden durch weitere Beschäftigungsverbote in Opens external link in new window§ 4 MuSchG ergänzt.

Werdende Mütter im chirurgischen Bereich müssen sich im Kontext des § 4 MuSchG mit folgenden für ihren Beruf relevanten Thematiken befassen:

„(1) Schwere körperliche Arbeiten (z. B. Lagerungstätigkeiten, siehe auch Opens internal link in current windowOP-Umfeld), § 4 Absatz 1, 1. Alt. MuSchG;

(2) Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Zytostatika) oder Strahlen (z. B. Opens internal link in current windowRöntgen), […] und Gasen oder Dämpfen (z. B. Narkosegase, siehe auch Opens internal link in current windowNarkose) ausgesetzt sind, § 4 Absatz 1, 2. Alt. MuSchG;

(3) Ständig stehende Beschäftigung über vier Stunden nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats, siehe auch Opens internal link in current windowOP-Umfeld, § 4 Absatz 2 Ziffer 2 MuSchG;

(4) Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht. § 4 Absatz 2 Ziffer 6 MuSchG"

Ergänzend muss hierbei der Wortlaut der MuSchArbV, dort v.a. § 5 Absatz 1 Ziffer 2,  beachtet werden: „Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen (...), die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind“, siehe auch Opens internal link in current windowInfektionsgefahr.

4. Wer haftet im Schadensfall?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die in der individuellen Gefährdungsbeurteilung definierten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen und diese zu kontrollieren, bzw. die Kontrolle zu delegieren. Nur dadurch kann er sich im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte (bspw. Patienten) exkulpieren. 

Die Schwangere ihrerseits ist persönlich für die Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen verantwortlich. Sie haftet bei eigenmächtiger Nichteinhaltung derselben gegenüber dem Arbeitgeber, im Falle der Inanspruchnahme von Dritten gegenüber dem Arbeitgeber ggfs. über den Innenregress.

Sollte es zu einem Schaden bei der werdenden Mutter oder dem ungeborenen Kind unter Einhaltung aller Schutzvorschriften kommen, so liegt die Haftung beim Arbeitgeber. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorgaben des MuSchG drohen Strafzahlungen bis hin zu Freiheitsstrafen (bei vorsätzlicher Begehung), vgl. Opens external link in new window§ 21 MuSchG.

Zur aktuellen Rechtsprechung findet sich in den gängigen Rechtsdatenbanken kein Fall, in dem sich der Arbeitgeber bei fortgeführter operativer Tätigkeit einer schwangeren Arbeitnehmerin/Ärztin für einen Schaden verantworten musste. 

5. Diskussion

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz wurden 1952 verabschiedet und dienen dem “Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen“. 

Das europäische Recht, vgl. Opens external link in new windoweuropäische Mutterschutzrichtlinie, besagt jedoch auch: 

„Der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen darf Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligen; er darf ferner nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beeinträchtigen.“ 

Durch ein Beschäftigungsverbot, welches jegliche Tätigkeit im OP-Saal generell ausschließt, kommt es vor allem während der Weiterbildung zu einer Benachteiligung, da schwangere betroffene Ärztinnen/Chirurginnen ihre für den Facharztkatalog geforderten Eingriffe nicht leisten dürfen. Als Konsequenz geben viele Ärztinnen ihre Schwangerschaft erst sehr spät bekannt, um möglichst lange die für den Weiterbildungskatalog erforderlichen Eingriffe durchführen zu können. Mit den weit verbreiteten „Absprachen unter vier Augen“ bewegt man sich rechtlich in einer Grauzone.

Sinnvoll ist es daher, der schwangeren Chirurgin ein Mitspracherecht einzuräumen und frühzeitig gemeinsam den Arbeitsplatz – dies schließt den OP-Saal als Tätigkeitsfeld ein – nach dem neuesten Stand der medizinischen Möglichkeiten sicher zu gestalten. 

Problematisch erscheint hierbei der Umstand, dass die Auslegung und Anwendung der Gesetzestexte Ländersache ist. So kann es vorkommen, dass in einem Bundesland eine schwangere Ärztin ihre operative Tätigkeit fortsetzen kann, wohingegen im benachbarten Bundesland ein Beschäftigungsverbot für den OP-Saal ausgesprochen wird. Dies führt zu erheblicher Verunsicherung bei den Arbeitnehmerinnen und dem Arbeitgeber. Hier kann nur eine bundeseinheitliche Regelung zielführend sein. Eine sinnvolle Formulierung bietet z. B. das Informationsblatt zum Mutterschutz im Krankenhaus des Betriebsärztlichen Dienstes der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: Opens external link in new windowwww.medizin.uni-greifswald.de/betriebsarzt/mutterschutz.html.

Quelle: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald 

6. Fazit für die Praxis

Die Gesetzestexte des Mutterschutzes schließen eine operative Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht explizit aus. In der Umsetzung gibt es erhebliche landesspezifische Abweichungen. 

Die Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber frühzeitig bekannt gegeben werden, um vom Mutterschutzgesetz zu profitieren. Sollte die werdende Mutter ihre operative Tätigkeit während der Schwangerschaft fortsetzen wollen, ist es erforderlich, gemeinsam mit dem Betriebsarzt und dem Fachvorgesetzten eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

7. Literaturempfehlung

  • „Beschäftigungsverbote im Krankenhaus – insbesondere das Verbot des Operierens während der Schwangerschaft“; Martin Ruhkamp, Karlsruhe
    ArztRecht 2015; 5: 117-125

8. Juristische Beratung

 Die juristische Beratung im Rahmen des Projektes "OPidS" erfolgte  durch die Medizinkanzlei Mohr.

 Medizinkanzlei Mohr
 Tel.: 030 – 88 91 36 34
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