Anpassung des OP-Umfeldes

Die Voraussetzung für das Operieren in der Schwangerschaft in den chirurgischen Fachdisziplinen ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §1 Opens external link in new windowMuSchArbV).

Hierfür erfolgt eine Arbeitsplatzbegehung durch den Betriebsarzt, den Fachvorgesetzten und die werdende Mutter. In einem entsprechenden Protokoll wird durch das örtliche Gewerbeaufsichtsamt eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit entsprechenden empfohlenen Maßnahmen erstellt. Lesen Sie dazu den Opens internal link in current windowErfahrungsbericht von Stefanie Donner.

Für die entsprechende Arbeitserlaubnis ist ein positives Votum der Beteiligten – Betriebsarzt, Fachvorgesetzter (Chefarzt) und werdende Mutter notwendig.

Bereits ausgesprochene Empfehlungen bei individuellen Gefährdungsbeurteilungen:

In Anlehnung an § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG: 

  • Keine stehenden Tätigkeiten über 4 Stunden nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats
  • Bereitstellung einer Sitzgelegenheit
  • Einsatz bei elektiven und weniger anstrengenden Operationen

In Anlehnung an § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG 

  • Keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen, Lasten von mehr als 5 kg- öfter als 2  mal pro Stunde vermeiden, relevant bei Lagerungstätigkeiten 

In Anlehnung an die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz § 5 Abs. 1 Nr. 2 

  • Eigenschutz zur Infektionsprophylaxe beachten: Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen (z. B. doppelte Indikatorhandschuhe), Schutzbrillen (Visier)
  • Verpflichtendes präoperatives Patientenscreening für HCV und HIV. 
  • Keine Teilnahme bei infektiösen Eingriffen.
  • Keine Tätigkeit in beengtem Operationssitus
  • Keine OP-Tätigkeit mit unterbrochener Sichtkontrolle
  • Einsatz stichsicherer Instrumentarien sofern operationstechnisch möglich

In Anlehnung an § 4 Abs. 1 MuSchG und § 22 Abs. 2 der geltenden RöV 

In Anlehnung an § 8 Abs. 1 MuSchG 

  • Eine Arbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag und die Nachtruhe zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen eingehalten werden

In Anlehnung an die Ausführungen unter dem Punkt Opens internal link in current windowNarkose 

  • Anpassung der Narkoseführung bei schwangeren Mitarbeiterinnen im OP

Keine Tätigkeiten mit Nothilfecharakter: 

  • Bereitstellung eines chirurgischen Backups für ggf. eintretende Notfallsituationen im OP und für akute gesundheitliche Probleme der Schwangeren.

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