FAQ

Ja. Es müssen in den meisten Fällen entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Umgestaltungen des Arbeitsplatzes vollzogen werden, doch ein Weiterarbeiten ist regelhaft möglich.

Ja. Es müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, ein Weiteroperieren ist jedoch regelhaft möglich.

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Idealfall zusammen mit der Schwangeren erstellt werden. Sprechen Arbeitgeber oder Arbeitgerinnen ein Beschäftigungsverbot aufgrund inadäquater Argumente aus, so kann dieses angefochten werden.

Die Behörde überprüft, ob die erstellte individuelle Gefährdungsbeurteilung und die ergriffenen Schutzmaßnahmen Mutterschutzgesetz-konform sind. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsplatzbegehung durchführen. In den meisten Fällen erfolgt die Überprüfung nach Aktenlage. Der Entscheid der Behörde hat empfehlenden Charakter und ist nicht rechtlich bindend.

Die Erstellung der individuellen Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen wird dies an die Betriebsmedizin delegiert, welche eine Empfehlung abgibt, was das Weiterarbeiten/unter welchen Umständen angeht. An diese Empfehlung können sich Arbeitgeber und Chefärztinnen bzw. Chefärzte halten, müssen es aber nicht. Die letztendliche Entscheidung trifft der Arbeitgeber.

Das ist ausführlich im Positionspapier beschrieben. Prinzipiell ist nach Mutterschutzgesetz in folgender Reihenfolge vorzugehen:

  1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes/Ergreifen von Schutzmaßnahmen
  2. Versetzen an einen anderen Arbeitsplatz
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot

Wenn entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, ist der Arbeitsplatz einer Chirurgin für sie und ihr Kind sicher gestaltbar. Risiken ergeben sich vor allem durch Infektionen, Nadelstichverletzungen, Narkosegase, Röntgenstrahlung und allgemeinen Stress/Schlafmangel/schwere körperliche Arbeit.

Der sicherste Weg ist eine möglichst frühe Bekanntmachung der Schwangerschaft, damit der Mutterschutz greift und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Das ist eine individuelle Entscheidung. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist es zu empfehlen, die Schwangerschaft so früh wie möglich bekannt zu machen, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Dies ist ein dynamischer Prozess, der nicht abschließend zu beurteilen ist. Durch die hohe Impfquote unter ärztlichem Personal und in der Bevölkerung sowie das Abflachen der Pandemie in den letzten Monaten erscheint das Ansteckungsrisiko deutlich minimiert im Vergleich zum Beginn der Pandemie. Das Risiko am Arbeitsplatz sollte niedriger als im Privatleben sein.

(weitere Informationen: RKI, Ausschuss Mutterschutz SARS)

Tragen einer FFP2-Maske. Einhaltung einer Kontaktzeit mit Patientinnen und Patienten von weniger als 15 Minuten. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Kein direkter Kontakt mit COVID-Patienten. Corona-Schnelltests für Patientinnen und Patienten.

Unter Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen ist insgesamt ein geringeres Infektionsrisiko am Arbeitsplatz als in der Allgemeinbevölkerung anzunehmen.

Der Atemwiderstand wird durch eine FFP2-Maske nicht erhöht: „(…) Demzufolge entspricht der zusätzliche Atemwiderstand einer FFP2-Maske ca. einem Zehntel des Atemwiderstandes bei Ruheatmung (…). Insgesamt ist keine relevante Erhöhung des Atemwiderstands für Personen, die eine FFP2-Maske tragen, abzuleiten.“ (Quelle: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitsergebnisse/faq)

Das Tragen einer FFP2-Maske ist mit Tragepausen auch in der Schwangerschaft unbedenklich.

Da es für kein auf dem deutschen Markt erhältliches und in der Praxis gängiges Inhalationsnarkotikum einen Grenzwert gibt, wird empfohlen, ausschließlich bei Patienten operativ tätig zu sein, die entweder eine Totale Intravenöse Anästhesie (TIVA) oder eine Spinalanästhesie erhalten. Narkosegase können teratogen wirken, jedoch werden inzwischen hauptsächlich geschlossene Narkosesysteme benutzt. Durch eine Einleitung der Gasnarkose außerhalb des OP-Saals und durch das Verlassen des OP-Saals während der Ausleitung, kann die Exposition weiter minimiert werden

Das Risiko für HCV-Infektion nach einer Nadelstichverletzung beträgt durchschnittlich <1%, bei europäischen Patienten und Patientinnen ca. 0,42%. Die Serokonversionsrate bei HIV beträgt nach einer Nadelstichverletzung <0,3%. Ein präoperatives Screening der Patienten und Patientinnen auf HIV und Hepatitis C vor elektiven Operationen sollte erfolgen. 

Das Mutterschutzgesetz schließt eine operative Tätigkeit nicht aus.

Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Nicht genommener Urlaub kann bis zum übernächsten Jahr nach dem Jahr, in dem das BV ausgesprochen wurde, genommen werden. Überstunden bleiben bestehen. (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mutterschutz-54-beschaeftigungsverbot-und-urlaubfreistellung-bzw-urlaubsgeld_idesk_PI13994_HI1425277.html)

Zur aktuellen Rechtsprechung findet sich in den gängigen Rechtsdatenbanken kein Fall, in dem sich der Arbeitgeber bei fortgeführter operativer Tätigkeit einer schwangeren Arbeitnehmerin/Ärztin für einen Schaden verantworten musste. Das Versäumnis eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, kann übrigens zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen.

Nein. Die Auslegung und Anwendung des MuSchuG ist je nach Bundesland unterschiedlich und wird sogar bundeslandintern von Krankenhaus zu Krankenhaus/innerhalb einer Aufsichtsbehörde teilweise unterschiedlich gehandhabt. Dies führt ggf. in einem umkämpften Arbeitsmarkt zu Standortnachteilen.

„Der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen darf Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligen; er darf ferner nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beeinträchtigen.“

Zur EU-Rechtsprechung

  • Der Mangel an ärztlichem Nachwuchs wird verstärkt.
  • Eine eingearbeitete Arbeitskraft fällt aus.
  • Für Ärztinnen in Weiterbildung wird die Zeit des BV nicht als Weiterbildungszeit anerkannt. Bei einem OP-Verbot können ausbildungsrelevante Eingriffe nicht mehr durchgeführt werden. Somit haben sie gegenüber ihren männlichen und kinderlosen Kollegen und Kolleginnen einen deutlichen Nachteil.
  • Volkswirtschaftlich gesehen kosten Beschäftigungsverbote die Bundesrepublik Deutschland eine große Summe.
  • Das Studium kostet die Gesellschaft zwischen mind. 72.000 bis 144.000 Euro. Das Beschäftigungsverbot (BV) für eine große Bevölkerungsgruppe hat damit auch sozioökonomische Folgen für die Gesellschaft und die Schwangere.
  • Die Sorge um ein OP-/Beschäftigungsverbot führt zu einer späteren Meldung der Schwangerschaft und somit zu einer Zeit ohne entsprechenden Arbeitsschutz.
  • Durch BV, Mutterschutz, Elternzeit bezieht die Schwangere i.d.R. nur einen prozentualen Anteil ihres Gehaltes und hat damit auch unmittelbare und langfristige finanzielle Folgen (z.B. Rente).
  • Eine Schwangere im BV kommt ggf. auch später aus Elternzeit zurück.
  • Die Familienplanung erfolgt aufgrund potenzieller Nachteile in der Weiterbildung in der Regel später als in der Allgemeinbevölkerung, was zu altersbedingten Fruchtbarkeitseinschränkungen und Schwangerschaftsrisiken führt.
  • Wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen Frauen aus überzogenen Bedenken und vor allem ohne eine den aktuellen Standards entsprechende Gefährdungsbeurteilung nicht beschäftigen, dann liegt ohne Zweifel eine Diskriminierung vor.

Schwangere haben Anrecht auf Vergütungsausgleich. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnitts-Entgeld der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (https://www.marburger-bund.de/niedersachsen/meldungen/schwangerschaft-verguetung-im-mutterschutz).

  • Empfehlungen zu SARS-CoV-2/COVID-19 in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett Update November 2021 - Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin e. V. (DGPM) Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG), Deutsche Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin e. V. (DGPGM), Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e. V. (DGPI), Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin e. V. (GNPI), Nationale Stillkommission (NSK)
  • https://doi.org/10.1007/s00063-021-00832-1
  • Positionspapier
  • Sarrazin C, Berg T, Ross RS et al (2010) Update der S3-Leitlinie Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion. Z Gastroenterol 48:289–351
  • Cusimano MC, et al. BMJ Open 2020;10:e041281. doi:10.1136/bmjopen-2020-041281
  • Kubitschke A, Bader C, Tillmann HL et al (2007) Verletzungen mit Hepatitis C-Virus-kontaminierten Nadeln. Internist 48:1165–1172
  • Wicker, S.; Blutübertragbare Infektionen und die schwangere Mitarbeiterin im Gesundheitswesen. Chirurg 2012 • 83:136–142
  • Gerberding JL (2003) Occupational exposure to HIV in health care settings. N Engl J Med 348:826–833
  • Richtlinie 92/85/EWG des Europarates
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